Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zuletzt aktualisiert: 19. September 2026

1. Gegenstand und Geltungsbereich

1.1 Gegenstand

Gegenstand dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Dienstleistungen in den Bereichen aktuell aufgeführt im Dienstleistungsportfolio auf www.creative- factor.com. Die Art der Dienstleistungen und Werke im Einzelnen ergibt sich aus der von der RGPE (Roland Gropp ProEntertainment) angewandten, bewährten und eigene entwickelten Dienstleistungs-, Beratungs- und Managementkonzepte, dem Angebot (auf Basis Pflichtenheft), den Umsetzungsvorschlägen und den Einzelaufträgen.

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Dienstleistungs-, Beratungs- und Managementangebote und Verträge, unabhängig von Inhalt und Rechtsnatur, der von der RGPE Dienstleistungs-, Beratungs- und Managementangebotenen bzw. vertraglich übernommen Dienst-, Beratungs- und Managementleistungen.

1.2 Geltungsbereich

Diese AGB sind wesentlicher Bestandteil jedes abgeschlossenen schriftlichen oder mündlichen Vertrages, soweit nicht im Einzelnen schriftlich Abweichendes vereinbart ist. Mündliche oder telefonische Nebenabreden jeder Art, auch mit Vertretern oder Mitarbeitern der RGPE gelten als unverbindliche Vorbesprechungen, solange sie nicht von der RGPE schriftlich bestätigt worden sind. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sowie Änderungen und Ergänzungen dieser AGB haben nur Gültigkeit, soweit sie von der RGPE schriftlich anerkannt sind. Soweit Dienstleistungs-, Beratungs- und Managementverträge oder –angeboten schriftliche Bestimmungen enthalten, die von den folgenden allgemeinen Bedingungen abweichen, gehen die individuell angebotenen oder vereinbarten Vertragsregeln diesen AGB vor.

1.3 Gültigkeit

RGPE ist berechtigt, die vorliegenden AGB jederzeit zu ändern bzw. diese bei Änderung einer gesetzlichen Vorschrift anzupassen. Dem Auftraggeber wird eine Änderung der AGB rechtzeitig mitgeteilt. Wird dieser Änderung nicht innerhalb eines Monates nach Zugang widersprochen, so gilt diese vom Anbieter als genehmigt.

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1 Angebot

Die Angebote der RGPE sind freibleibend bis zum Festabschluss. Die RGPE hält sich 2 Wochen an ein von der Geschäftsführung abgegebenes Angebot gebunden.

2.2 Vertrags-/Auftragsgegenstand

Gegenstand der Aufträge sind die vereinbarten, im Vertrag bezeichnete/n Dienstleistung/en, Beratungstätigkeit/en jeder Art, nicht jedoch die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges.

2.3 Vertragsschluss/Auftragsgültigkeit

Aufträge des Auftraggebers gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung der RGPE als angenommen, sofern dies die RGPE nicht – etwa durch Tätigwerden auf Grund des Auftrages – zu erkennen gibt. Die RGPE behält sich vor, Aufträge abzulehnen. Auftragsbestätigungen der RGPE ersetzen einen Auftrag des Vertragspartners, wenn nicht binnen drei Tagen schriftlich widersprochen wird.

2.4 Preisgültigkeit

Alle in Beratungsbeschreibungen sowie Angeboten, Preislisten und Prospekten gemachten Angaben sind stets freibleibend und verlieren mit der Veröffentlichung neuer Preisinformationen oder Abgabe neuer Angebote ihre Gültigkeit.

2.5 Kostenlose Leistungen

Kostenlose Leistungen, mit dem Ziel einer späteren Auftragserteilung oder Vergütung, werden nicht erbracht. Die Entwicklung konzeptioneller Dienstleistungs-, Strukturierung- bzw. Lösungsvorschläge, Handlungsempfehlungen und/oder Umsetzungsplänen (Masterplan), etc. durch die RGPE sowie deren Vorstellung werden generell in Rechnung gestellt.

2.6 Eigentum- und Urheberrechte

Die Eigentums- und Urheberrechte der entwickelten und ausgeführten Dienstleistung, Lösungen, Konzepte, Strategien verbleiben bei der RGPE. Die Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet. Nachdruck, Vervielfältigung, Weiterverwendung – auch auszugsweise – nur mit schriftlicher Genehmigung der RGPE.

3. Leistungen

3.1 Mitwirkungsverpflichtung Auftraggeber

Um der RGPE die gewünschte professionelle Arbeit zu ermöglichen, wird der Auftraggeber die RGPE zu seiner Vorstellung betreffend der Dienstleistung, zur geschäftlichen, organisatorischen, technischen und wettbewerblichen Situation seines Unternehmens möglichst umfassend und zeitgerecht – ohne schuldhafte Verzögerung – umfassend informieren.

Der Auftraggeber wird insbesondere persönlich und, soweit erforderlich, auch durch seine Mitarbeiterin der/den Dienstleistung/en und in den/m Projekt/en (Auftragsgegenstand) mitarbeiten wie folgt:

3.1.1 Auskunftsverpflichtung Auftraggeber

Sämtliche Fragen der RGPE-Dienstleister/Berater über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse innerhalb des Kundenunternehmens werden möglichst vollständig, zutreffend und kurzfristig beantwortet; ebenso Fragen der RGPE-Dienstleister/Berater über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zwischen dem Auftraggeber und seinen Geschäftspartnern und Wettbewerbern, soweit diese Verhältnisse dem Auftraggeber und/oder seinen Führungskräften bekannt sind. Die RGPC- Dienstleister/Berater werden nur solche Fragen stellen, deren Beantwortung von Bedeutung für die Auftrags-/Dienstleistungserfüllung sein kann.

3.1.2 Informationspflicht Auftraggeber

Die RGPE wird auch ungefragt und möglichst frühzeitig über solche Umstände informiert, die von Bedeutung für die Auftragserfüllung sein können.

3.1.3 Prüfpflicht Auftraggeber

Die von der RGPE vorgeschlagenen bzw. gelieferten Vorbereitungen bzw. Zwischenergebnisse und Zwischenberichte werden vom Kunden unverzüglich daraufhin überprüft, ob die darin enthaltenen Aktionen für die Vorbereitung und/oder Durchführung der Dienstleistung oder Informationen über den Auftraggeber bzw. sein Unternehmen zutreffen; etwa erforderliche Korrekturen und ebenso Änderungswünsche werden der RGPE unverzüglich schriftlich mitgeteilt.

Sofern durch den Auftraggeber keine Korrekturaufforderung bzw. Änderungswünsche innerhalb eines Prüfzeitraumes von 10 Werktagen an die RGPE ergeht, gilt die Vorbereitung der Dienstleistung und ihre in dieser Hinsicht vereinbarte Durchführung als akzeptiert bzw. die durchgeführte (Dienst-)Leistung bzw. vereinbarte Teil(dienst)leistung (Meilenstein/e) als erbracht und abgenommen.

3.2 Auftragsgegenstand

Die von der RGPE zu erbringenden (Dienst-)Leistungen und Ziele werden im Einzelnen in einer gesonderten, zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer zu treffenden Vereinbarung festgeschrieben bzw. ergeben sich aus der Erteilung des Auftrages. Die Dienstleistung, Beratungsleistung bzw. Managementleistung wird nach den Wünschen und Angaben des Auftraggebers erbracht.

Die RGPE verpflichtet sich aufgrund der Treuebindung gegenüber dem Auftraggeber zu einer objektiven, auf die jeweilige Zielsetzung ausgerichteten Dienstleistung, Beratung bzw. Management sowie, wenn notwendig, einer entsprechenden Auswahl Dritter für die Vertragserfüllung. Sofern der Auftraggeber sich ein Mitspracherecht nicht ausdrücklich vorbehalten hat, erfolgt die Auswahl Dritter durch die RGPE unter Beachtung des Grundsatzes eines ausgewogenen Verhältnisses von Wirtschaftlichkeit und bestmöglichem Erfolg in der Erbringung der (Dienst-)Leistung im Sinne des Auftraggebers.

3.3 Erfüllungs- und Liefertermin

Erfüllungs- und Liefertermine sind nur verbindlich, wenn diese von der RGPE schriftlich als verbindlich bestätigt wurden. Die vertragsgemäße Erfüllung der Leistungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Der Auftragnehmer bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten.

Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Auftraggeber allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er der RGPE eine angemessene Nachfrist gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Eskalationsbescheides an die RGPE. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzuges besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der RGPE. Bei bestimmten Dienstleistungen verpflichtet sich die RGPE den vereinbarten Termin nach Rücksprache mit dem Auftraggeber unbedingt einzuhalten. Dies wird separat schriftlich bestätigt.

Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse, insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern unter der Bezeichnung Dritte (3.2), entbinden die RGPE von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins.

3.4 Zeichnungsberechtigung Ansprechpartner des Auftraggebers

Die vom Auftraggeber benannten Ansprechpartner müssen insbesondere im Hinblick auf die Freigabe von Etats, Kostenvoranschlägen, Freizeichnung, Vorgehen und sonstigen Abstimmungsvorgängen zeichnungsberechtigt sein. Einschränkungen der Zeichnungsberechtigung müssen vom Auftraggeber rechtzeitig schriftlich der RGPE mitgeteilt werden.

3.5 Abrechnungsgrundlage

Grundlage der Abrechnung ist der aktuelle Preis bei Auftragserteilung (Auftragsbestätigung) gemäß Vereinbarung oder Angebot. Die Leistungen werden unmittelbar mit Vertragsabschluss (Auftragsbestätigung) oder nach Auftragsbuchung erbracht.

3.6 Vergütungsanspruch

Sofern nichts anderes vereinbart ist, beginnt der Vergütungsanspruch für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Rechnung wird per E-Mail (PDF-Datei) oder per Post übersandt und ist sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzüge zu begleichen. Als sofort im Sinne dieser AGB wird ein Zeitraum von 5 Werktagen angenommen.

4. Laufzeit und Kündigung

4.1 Laufzeit

Für Dienst- und Beratungsleistungen gelten grundsätzlich die vertraglichen Regelungen. Pauschalverträge (z. B. Monats- oder Etatpauschalen), besitzen eine Mindestvertragslaufzeit von 3 Monaten und verlängern sich nach den Bedingungen des Vertrages entsprechend automatisch um weitere 3 Monate bzw. die im Vertrag separat angegebene Zeit, sofern nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt wird.

4.2 Kündigung

Kündigungen von Aufträgen müssen schriftlich und in Briefform erfolgen.

4.2.1 Kündigung aus wichtigem Grund

Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als ein solcher wichtiger Grund gilt insbesondere:

a) die Eröffnung des Insolvenzverfahren über das Vermögen des jeweiligen Nutzers bzw. das Stellen eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahren sowie die Ablehnung eines solchen Antrags mangels Masse oder

b) der Verstoß gegen wesentliche Bestimmungen oder Bedingungen dieser AGB oder

c) wenn der Auftraggeber mit der Bezahlung der geschuldeten Vergütung über einen Zeitraum von zwei Monaten in Verzug kommt.

4.2.2 Vorzeitige Kündigung

Soweit keine andere individuelle vertragliche Vereinbarung getroffen ist, räumt die RGPE dem Kunden das Recht ein, jeden Dienstleistungs-, Beratungs- und Managementvertrag vorzeitig zu kündigen, wenn der Kunde dies wünscht. Die vorzeitige Kündigung lässt vereinbarte Verschwiegenheitspflichten und sonstige nachvertragliche Treuepflichten unberührt.

4.2.2.1 Vergütungsanspruch

Die bis zum Zugang einer vorzeitigen Kündigung entstandenen Dienstleistungen/Auftragsgegenstände der RGPE sind abzurechnen und zu zahlen.

4.2.2.2 Vorzeitige Kündigung durch Auftragnehmer

Die Bestimmungen aus Abschnitt aus 4.2.2 ff sind entsprechend anzuwenden, wenn die RGPE den Vertrag vor dem ursprünglich vereinbarten Abschluss rechtswirksam beendet hat.

5. Datenschutz, Datensicherung, Geheimhaltung

5.1 Datenschutz

Die RGPE ist berechtigt, im gesetzlich zulässigen Rahmen, insbesondere nach Maßgabe von § 28 Bundesdatenschutzgesetz, personenbezogene Daten der Auftraggeber/Teilnehmer, insbesondere die bei der Anmeldung abgefragten Teilnehmerdaten bzw. Unternehmensdaten zu erheben, zu speichern, zu verarbeiten und ausschließlich zur Erfüllung des Auftrages zu verwenden.

Die Vertragspartner sind verpflichtet, die Verarbeitung von personenbezogenen Daten nur im Rahmen der einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere unter Einhaltung der zu treffenden und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen, durchzuführen. Sie verpflichten alle von Ihnen zur Durchführung der Datenverarbeitung eingesetzten Partner auf die Einhaltung dieser Vorschrift.

5.2 Datensicherung

Wenn die von der RGPE übernommenen Dienstleistungen/Aufgaben Arbeiten an oder mit EDV-Geräten des Auftraggebers mit sich bringen, wird der Auftraggeber rechtzeitig vor Beginn der entsprechenden Tätigkeiten informiert. Der Auftraggeber wird sicherstellen, dass die aufgezeichneten Daten im Fall einer Vernichtung oder Verfälschung mit vertretbarem Aufwand aus maschinenlesbaren Datenträgern rekonstruiert werden können.

5.3 Geheimhaltung

Über den beschriebenen Umfang hinaus wird die RGPE personenbezogene und betriebsinterne Daten des Auftraggebers nicht über die Dienstleistung bzw. den Auftrag hinaus nutzen oder weitergeben. Zur Wahrung berechtigter Interessen des Auftraggebers und des Auftragnehmers wird unter keinen Umständen und zu keiner Zeit auf den Auftraggeber, die Dienstleistung, den Auftrag oder den Gegenstand des Auftrages referenziert.

Hiervon ausgenommen ist die Verpflichtung der Herausgabe von Informationen aufgrund gesetzlicher Regelungen und behördlicher Anordnungen.

Die Vertragspartner verpflichten sich, sämtliche ihnen bei der Zusammenarbeit bekannt werdenden Informationen der anderen Vertragspartei und deren Repräsentanten sowie der mit ihnen verbundenen oder in Geschäftsbeziehung stehenden Firmen geheim zu halten. Die Parteien stehen dafür ein, dass eine entsprechende Geheimhaltungspflicht mit ihren Mitarbeitern und mit den von ihnen beauftragten Unternehmen abgesprochen wird. Diese Geheimhaltungspflicht gilt sowohl während der Dauer des Vertrages als auch über die Dauer des Vertrages hinaus.

6. Rechnungsstellung, Vergütung, Zahlungsbedingungen

6.1 Rechnungsstellung

Bei Fehlen abweichender Vereinbarungen ist die RGPE berechtigt, Auslagen oder Honorare je nach Anfall monatlich im Nachhinein dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

6.2 Fälligkeit

Vertragsmäßig gestellte Rechnungen der RGPE sind sofort - ohne Abzüge - zur Zahlung fällig. (3.5) Die Rechnung wird per E-Mail (PDF-Datei) oder per Post übersandt.

6.3 Verzug

Ist der Auftraggeber mit dem Ausgleich fälliger Rechnungen in Verzug, so ist die RGPE berechtigt, ihre Arbeit an der Dienstleistung bzw. dem Projekt/Auftrag einzustellen, bis diese Forderungen erfüllt sind.

6.3.1 Verzugszinsen

Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank erhoben. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt. Die Verzugszinsen fallen bei Überschreitung des Zahlungszieles auch ohne Mahnung an.

6.3.2 Mahngebühr

Bei Verzug wird pro Mahnung eine Bearbeitungsgebühr von 5 EUR erhoben. Kommt der Auftraggeber nach einer Mahnung mit Fristsetzung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, kann die RGPE das Vertragsverhältnis fristlos kündigen.

6.4 Preis

Maßgebend sind die im Angebot genannten Preise zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.

6.5 Zusatzleistungen/Mehraufwand

Zusatzleistungen, die nicht in der Auftragsbestätigung oder dem Angebot bzw. Preisliste enthalten sind, sind gesondert zu vergüten. Dies gilt insbesondere für Mehraufwand infolge des Vorlegens eines expliziten Bedarfs, wie Aufwandsentstehung durch Inanspruchnahme von Leistungen Dritter, in Auftrag gegebene Recherchen, rechtliche Prüfungen sowie anderweitige als vorgenannte Dienstleistungen im Kontext der ursprünglichen Beauftragung, die aufgrund eines Umstandes, den der Auftraggeber zu vertreten hat, erbracht werden.

Die Auslagen der RGPE, die im Rahmen der Durchführung entstehen, werden gegen Nachweis abgerechnet.

6.6 Bürokosten-Pauschale

Die RGPE behält sich vor eine prozentuale Bürokosten-Pauschale, falls keine andere Kostenverrechnung vereinbart wurde, zu berechnen. Zu den möglichen Auslagen gehören z.B. Kosten der Dokumentation (Präsentation), Kosten für Vervielfältigungen/Kopien, Druckleistungsbeauftragung, anfallende Porto-, Telefon-, Telefax- und Onlinegebühren, Botenfahrten/Transportkosten.

6.7 Fahrtkosten und Spesen

Fahrtkosten und Spesen bei Reisen werden nach Aufwand bzw. gemäß Beleg abgerechnet. Im besonderen werden Flugtickets und Übernachtungen vom Auftraggeber gebucht und vorab bezahlt.

6.8 Überschreitung von Vertragspositionen

Voraussichtliche Überschreitungen der vereinbarten Vertragspositionen/Auftrags- bestätigung (Leistung/monetär), der vorläufigen Kalkulation oder des Kostenvoranschlages von mehr als 10% werden dem Auftraggeber unverzüglich nach Kenntnisnahme des verteuernden Umstandes angezeigt, es sei denn, der Auftraggeber hat diesen Umstand selbst verursacht.

Wenn nichts anderes vereinbart ist, beginnt der Vergütungsanspruch für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde.

6.9 Provisionsvereinbarung Dritter

Die RGPE behält sich das Recht vor, mit den beauftragten Dritten (3.2) marktübliche und vom Auftraggeber zu übernehmende Provisionen zu vereinbaren. Sach- und Fremdkosten werden gesondert in Rechnung gestellt. Hierzu zählen alle Kosten, die durch die Beauftragung Dritter entstehen. Dabei wird nach Sach- und Fremdkosten unterschieden sowie der zusätzlichen Handlingkosten und Reisekosten.

6.9.1 Fremdkosten

Fremdkosten, die bei Erstellungsarbeiten entstehen, werden - auf Wunsch auch unter Vorlage der Fremdrechnungen - mit einer Provision in Höhe von 10 Prozent für die erbrachten Leistungen Dritter sowie Übernahme des Zahlungsdienstes weiterberechnet (Handlingkosten).

6.9.2 Sonstige Fremdkosten

Sonstige Fremdkosten oder Kosten von Zusatzleistungen, z.B. Rechtsberatungen, usw. werden - auf Wunsch auch unter Vorlage der Fremdrechnungen - als Durchlaufkosten gegen Nachweis weiterberechnet. Vorauszahlungen durch die RGPE an Dritte werden dem Auftraggeber zuzüglich der Handlingskosten getrennt in Rechnung gestellt.

6.9.3 Eigen- und Fremdleistungen

Für sämtliche Eigen- oder Fremdleistungen, die über eine vereinbarte Pauschalvergütung hinausgehen, wird vor Arbeitsbeginn ein Kostenvoranschlag für die jeweils zu erbringende Leistung, der vom Auftraggeber zu genehmigen ist, erstellt. Der Kostenvoranschlag enthält mindestens etwa anfallende Einzelleistungen, zu erwartende Fremdleistungen sowie Auslagen (Plan). Kostenvoranschläge und Kalkulationen sind nicht verbindlich, es sei denn, dass diese ausdrücklich und schriftlich zugesichert wurde. Fremd- und Nebenkosten sind gegen Nachweis gesondert zu vergüten, wenn nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.

6.10 Machbarkeitsprüfung

Bei einer wesentlichen Änderung der vertraglichen Pflichten des Auftragnehmers zum Zweck der Anpassung an die Belange des Auftraggebers wird der erforderliche Mehraufwand in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für eine umfangreiche Prüfung, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung oder Erweiterung durchführbar ist, soweit die RGPE (oder Dritte) auf die Notwendigkeit dieser Prüfung hingewiesen hat.

6.11 Preisänderung

Eine Änderung der aktuellen Preise ist vorbehalten. Im Falle einer Preiserhöhung steht dem Auftraggeber ein Rücktrittrecht für bestätigte Aufträge zu. Das Rücktrittrecht muss innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Preiserhöhung schriftlich in Papierform ausgeübt werden.

6.12 Anzahlung

Bei Aufträgen/Projekten stellt die RGPE üblicherweise 50% der Angebotssumme bei Auftragserteilung in Rechnung stellen. Die restlichen 50% werden nach Abnahme bzw. Abschluss der Leistungen bzw. gemäß innerhalb einer gesonderten Vereinbarung auch teilzahlungsorientiert fällig.

6.12.1 Anrechnung auf Verbindlichkeiten

Zahlungseingänge werden auf ältere Verbindlichkeiten des Auftraggebers angerechnet. Sind bereits Kosten der Rechtsverfolgung, wie Mahnkosten, entstanden, so kann die RGPE Zahlungen des Auftraggebers zunächst auf diese Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anrechnen.

6.13 Zahlungsverpflichtung

Ändert oder bricht der Auftraggeber vorzeitig Aufträge, Arbeiten oder umfangreiche Planungen ab, wird der Auftraggeber alle angefallenen Kosten ersetzen und die RGPE von allen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freistellen. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche bleibt hiervon unberührt.

7. Leistungshindernisse, Leistungsverzug, Unmöglichkeit

7.1 Leistungshindernisse

Sind die Leistungshindernisse vorübergehender Natur, so ist die RGPE berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen um die Dauer der Verhinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird dagegen durch Hindernisse im Sinn von Abschnitt 8.2 die Leistung der RGPE dauerhaft unmöglich, so wird die RGPE von ihren Vertragspflichtungen frei.

7.2 Leistungsverzug

Die RGPE kommt mit ihren Leistungen nur in Verzug, wenn für definierte Fertigstellungstermine Fixtermine vereinbart sind und die RGPE die Verzögerung zu vertreten hat. Nicht zu vertreten hat die RGPE beispielsweise einen unvorhersehbaren Ausfall eines für die Dienstleistung, das Projekt/den Auftrag vorgesehenen Künstlers/Trainers, Beraters, Managers der RGPE sowie höhere Gewalt und andere Ereignisse, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und der RGPE die vereinbarte Leistung zumindest vorübergehend unmöglich machen oder unzumutbar erschweren. Der höheren Gewalt gleich stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände, von denen die RGPE mittelbar oder unmittelbar betroffen ist, soweit nicht diese Maßnahmen rechtswidrig und von der RGPE verursacht worden sind.

7.3 Pflichtverletzung

Soweit Pflichtverletzungen im Sinne von § 280 BGB (n.F. ab 01.01.2002) von der RGPE zu vertreten sind, gilt ergänzend Abschnitt 8.

7.4 Ausschlussleistungen

Rechtliche und steuerliche Beraterleistungen werden durch die RGPE nicht erbracht. Die RGPE ist nach dem Rechtsberatungsgesetz gehindert, rechtliche Auskünfte zu erteilen. Die rechtliche Absicherung des Auftraggebers kann nur von Personen erfolgen, die nach dem Rechtsberatungsgesetz zu rechtlichen Auskünften berechtigt sind. Präsentationen und Beispiele der RGPE haben deshalb nur empfehlenden Charakter ohne Absicherung der rechtlichen Zulässigkeit. Der Auftraggeber hält die RGPE von allen eventuellen Ansprüchen Dritter, insbesondere aus urheber- und wettbewerbsrechtlichen Verstößen frei. Er trägt die Kosten einer durch seine Kommunikation verursachten Gegendarstellung nach Maßgabe der jeweils gültigen Tarife.

7.4.1 Ausschluss Rechtsfragenprüfung

Die Prüfung von Rechtsfragen, insbesondere aus dem Bereich des Urheber-, Wettbewerbs- und Warenzeichenrechts; Internationales, individuell Landes-, EU-, Bundes- sowie Zollrecht im internationalen Warenhandel sind nicht Aufgabe RGPE.

7.4.2 Haftung Informationsweitergabe

Die RGPE haftet dafür, dass im Rahmen von Maßnahmen des Vertrages Informationen über den Auftraggeber nur im autorisierten Umfang und mit autorisiertem Inhalt weitergegeben werden.

8. Gewährleistung und Haftung

8.1 Gewährleistung

Die RGPE leistet dem Auftraggeber Gewähr für die sachgerechte Durchführung der vereinbarten (Dienst-)Leistungen. Die zeitgerechte Durchführung der Vertragsleistungen kann nur insoweit gewährleistet werden, als es sich um Eigenleistungen der RGPE handelt, und ihre Erfüllung nicht auch von der Mitwirkung Dritter (Künstler, Trainer, Anwalt, Steuerberater, Medienagentur sowie andere Berater als vorgenannt) abhängt.

8.2 Schadenersatz

Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschaden oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der RGPE beruhen. Die RGPE haftet nicht für Schäden, mit deren Entstehen im Rahmen des Vertrags nicht gerechnet werden musste. Untypische unvorhersehbare Schäden werden von der Haftung nicht erfasst. Zudem besteht keine Haftung der RGPE für mittelbare Schäden, Mängelfolgeschaden oder entgangenem Gewinn. Dies gilt nicht für die Haftung für zugesicherte Eigenschaften und für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; im letzten Falle ist die Haftung auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt. Als vereinbart gilt jedoch, dass die Haftung maximal auf das vereinbarte Honorar begrenzt ist.

8.3 Haftungsauschlüsse/Haftungsbeschränkung

8.3.1 Durchführungshindernisse

Fällt die Durchführung eines Auftrages aus Gründen aus, die RGPE nicht zu vertreten hat, insbesondere wegen Ausfall von technischem Equpiment, höherer Gewalt, Streik, aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, Störungen aus dem Verantwortungsbereich von Dritten (z.B. Partnern, Künstlern, Trainern etc.), oder Leistungsanbietern oder aus vergleichbaren Gründen, so wird die Durchführung des Auftrages nach Möglichkeit nachgeholt. Bei Nachholung in angemessener und für den Auftraggeber zumutbarer Zeit nach Beseitigung der Störung bleibt der Vergütungsanspruch der RGPE bestehen.

8.3.2 Dokumenteninhalte

Für den Inhalt von Auftraggeber freigegebenen Dokumenten ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Bei telefonisch oder anderweitig mündlich aufgegebenen Aufträgen und/oder Änderungen übernimmt die RGPE keine Haftung für die Richtigkeit der Wiedergabe. Für die zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Auftraggebers übernimmt die RGPE keinerlei Haftung.

8.3.3 Unterlagenversand

Der Versand von Unterlagen erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers. Dies gilt auch dann, wenn die Versendung innerhalb des gleichen Ortes oder durch Mitarbeiter bzw. Fahrzeuge der RGPE erfolgt. Die RGPE ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen jedweder Art im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers zu versichern.

8.3.4 Datenverlust

Die Verantwortung für Datenverlust ist durch den typischen Wiederherstellungsaufwand begrenzt. Dieser bemisst sich nach dem Schaden, der bei der Vornahme zumutbarer Sicherungsmaßnahmen (wie z.B. Anfertigung von Sicherungskopien) eingetreten wäre.

8.3.5 Öffentliches Meinungsbild

Zwischen den Vertragspartnern besteht Einigkeit darüber, dass die RGPE Gewährleistung sich nicht auf den Inhalt, die Art und den Umfang der Reaktion in der Öffentlichkeit, auf Maßnahmen der kundeneigenen Öffentlichkeitsarbeit oder Serviceleistungen im Rahmen der Vertragsleistungen erstreckt und die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges durch die RGPE nicht garantiert wird.

8.3.6 Beratungsfehler

Sofern etwaige Beratungsfehler darauf beruhen, dass der Auftraggeber Mitwirkungsobliegenheiten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt hat, ist die Haftung der RGPE ausgeschlossen. Den Nachweis der vollständigen und rechtzeitigen Erfüllung aller Mitwirkungsobliegenheiten wird im Streitfall der Auftraggeber führen. Die RGPE übernimmt ferner keine Haftung für etwaige Schäden des Auftraggebers, die auf Nichtbeachtung der Sicherungsobliegenheit beruhen. Für Vermögensschäden des Auftraggebers aus der Beratungstätigkeit wird keine Haftung übernommen.

8.3.7 Erfolgsgarantie

Ein aus der Dienstleistung, Beratung, Management resultierender Erfolg der Zusammenarbeit kann von der RGPE mit Rücksicht auf die jeweilige Aufgabenstellung nicht garantiert werden.

8.4 Dokumentenvernichtung

Die RGPE ist befugt, nicht zurückgeforderte Vorlagen nach Ablauf von 12 Monaten zu vernichten. Bei etwaigem Verlust haftet die RGPE nur im Falle grober Fahrlässigkeit.

8.5 Grobe Fahrlässigkeit

Die RGPE haftet für Schäden des Auftraggebers nur, wenn und soweit sie von der RGPE vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. Den Nachweis wird im Streitfall der Auftraggeber führen.

8.6 Verjährung

Alle etwaigen Schadensersatzansprüche gegen die RGPE verjähren spätestens nach Ablauf von 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Erkennbarkeit eines Schadens, spätestens jedoch mit Abschluss der vertragsgemäßen Tätigkeit.

9. Urheberrechte, Nutzungsrechte und Referenznachweise

9.1 Urheberrechte der RGPE

Sämtliche Rechte an den Vorarbeiten inklusive der Vorbereitung der Durchführung der Dienstleistung, wie z.B. Entwürfen und Konzeptionen, Skripten, Lösungsszenarien sowie den sonstigen Arbeitsergebnissen, insbesondere urheberrechtliche Nutzungsrechte und das Eigentum, verbleiben auch nach Aushändigung der Arbeitsergebnisse an den Auftraggeber bei der RGPE, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich übertragen wurden. Der Vertragspartner erwirbt mit der vollständigen Zahlung für die Dauer des Vertrages an allen von der RGPE im Rahmen des Auftrages gefertigten Arbeiten sowie der Rechtseinräumung nach deutschem Recht oder den tatsächlichen Verhältnissen möglich ist, das Recht zur Nutzung im Vertragsgebiet zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Umfang.

Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Für die Übertragung der Nutzungsrechte auf Dritte bedarf es grundsätzlich einer gesonderten, vorab zu treffenden Honorarabsprache mit der RGPE.

9.2 Übertragung Auftraggeber Nutzungsrechte

Der Auftraggeber überträgt der RGPE für die übermittelten Daten, Informationen und Materialien sämtliche zur Nutzung erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz und sonstigen Rechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Übertragung, Sendung, Entnahme aus einer Datenbank und Abruf und zwar zeitlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrages notwendigen Umfanges. Vorgenannte Rechte werden in allen Fällen örtlich unbegrenzt übertragen.

9.3 Besitzrechte Auftraggeber

Der Auftraggeber gewährleistet, dass er alle zur Durchführung der Dienstleistung bzw. des Auftrages erforderlichen Rechte an den übermittelten Daten und Materialien besitzt. Der Auftraggeber stellt die RGPE von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen der Verletzung von Ansprüchen Dritter oder gesetzlicher Bestimmungen bei der Ausführung des Auftrages entstehen. Ferner wird die RGPE von den Kosten zur notwendigen Rechtsverteidigung freigestellt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die RGPE nach Treu und Glauben mit Informationen und Unterlagen bei der Rechtsverteidigung gegenüber Dritten zu unterstützen.

9.3.1 Miturheberrecht Auftraggeber

Vorschläge des Auftraggebers oder anderweitige Mitarbeiten des Auftraggebers innerhalb der Auftragsdurchführung haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht. Die RGPE geht bei der Verwendung von Vorlagen des Auftraggebers davon aus, dass diese nicht mit Rechten Dritter belastet sind oder der Auftraggeber über das für den Auftrag erforderliche Nutzungsrecht verfügt.

9.4 Nutzungsrechte

Möchte der Auftraggeber der RGPE Arbeiten/Dienstleistungen ganz oder teilweise über den ursprünglich vereinbarten Zweck oder Umfang hinausgehend oder im Ausland verwerten, bedarf dies einer gesonderten, vorab zu treffenden Honorarabsprache. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber Arbeiten der RGPE nach Beendigung der Zusammenarbeit weiter verwenden will, es sei denn, sämtliche Nutzungsrechte wurden bereits abgegolten.

Alle Konzepte(auch Fitness- und Show-), Skripte und Lösungsszenarien unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die gesetzlichen Bestimmungen gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Die Konzepte(auch Fitness- und Show-), Skripte und Lösungsszenarien dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der RGPE weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung - auch von Teilen - ist unzulässig.

Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt die RGPE, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die übliche Vergütung als vereinbart.

10. Zurückbehaltungsrecht

10.1 Zurückbehaltungsrecht

Bis zur vollständigen Begleichung der Forderungen der RGPE hat die RGPE ein Zurückbehaltungsrecht. Erbrachte Dienstleistungen, übergebene Dokumente bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des fälligen Betages Eigentum der RGPE.

10.2 Abschlussdokumentation

Nach Abschluss der Arbeiten der RGPE und nach Ausgleich der Ansprüche aus dem Vertrag werden alle Unterlagen auf Wunsch herausgeben, die der RGPE aus Anlass der Auftragsausführung übergeben wurden. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen den Parteien und für einfache Abschriften bzw. Sicherungskopien oder Berichte, Organisationsplänen, Entwürfen und Zeichnungen, etc. sofern der Auftraggeber die Originale erhalten hat.

10.3 Aufbewahrungspflicht

Die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Unterlagen seitens der RGPE erlischt 6 Monate nach Zugang der schriftlichen Aufforderung zur Abholung, unabhängig davon 1 Jahr nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

11. Anwendbares Recht und Erfüllungsort

11.1 Anwendbares Recht

Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Vertragspartner und der RGPE gilt das deutsche Recht. Auch im grenzüberschreitenden Verkehr gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN- Kaufrechts.

11.2 Erfüllungsort

Als Erfüllungsort für alle beiderseitigen Leistungen aus dem Vertrag wird Ingolstadt vereinbart. Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Ingolstadt der Gerichtsstand. Die RGPE ist auch berechtigt, am Sitz des Vertragspartners zu klagen.

12. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB und Nutzungsbedingungen unwirksam oder nichtig sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Parteien werden die unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen durch solche wirksamen Bestimmungen ersetzen, die dem von den Parteien beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen. Das gleiche gilt, soweit die allgemeinen Nutzungsbedingungen eine nicht vorhergesehene Lücke aufweisen. Diese AGB treten mit Wirkung vom 01.08.2015 in Kraft und ersetzen alle vorherigen.

Ingolstadt, den 08.04.2023